Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis

Hauke Sonntag & Inga Vorndamme

Aktuelles

Aktuelles:

Bindehautentzündung

Information des Gesundheitsamtes der Stadt Bonn für Eltern und Tagesbetreuungseinrichtungen


Keine Atteste mehr für Schulen und Kindergärten

In den Kinderarztpraxen in NRW werden Atteste nur noch in begründeten Ausnahmen ausgestellt.

Hierzu gehören ausdrücklich nicht "Krankheitsatteste für Schulfehlzeiten", "Kita-Aufnahme-Atteste" o.ä. Lesen Sie hierzu das Handout mit einer Stellungnahme des Berufsverbandes der Kinder - und Jugendärzte.

Sollte aus Sicht der Schule im Einzelfall ein Attest tatsächlich benötigt werden, benötigen die betroffenen Schüler:innen in Zukunft eine individuelle und begründete Bescheinigung der Schulleitung über die Attestpflicht für die jeweilige Fehlzeit. Die Schule möge hierfür das hier verlinkte Formular verwenden.

Gerne können Sie bei Bedarf die Information für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen ausdrucken und in der Betreuungseinrichtung vorlegen.



Nachweis des Masernimpfschutzes für Schulen und Betreuungseinrichtungen

Der Nachweis eines Masernimpfschutzes für Schüler und Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen wird i.d.R. durch die Vorlage des Impfausweises oder des Untersuchungsheftes erbracht (im Untersuchungsheft wird bei der Vorsorge jeweils der zum Untersuchungszeitpunkt vollständige Impfschutz - sofern zutreffend - dokumentiert).

Quellen hierzu:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) §20 Absatz 8:
    „(…) Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. (…)“
  • Bundesgesundheitsministerium: Wie wird der Nachweis erbracht?
    "Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.“
  • Rechtliche Aspekte: Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert?
    Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG):
    • Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
    • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
    • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Sprechzeiten

Mo – Fr:        08:00 - 12:00
Mo, Di, Do:   14:00 - 17:30

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Unsere Praxis:

Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis
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53175 Bonn